Das Wichtigste in Kürze
Wenn Du in die Energieberatung einsteigen möchtest, begegnen Dir viele Begriffe. Der Unterschied Energieberater IHK zu einem Eintrag in die Expertenliste ist ein grundlegender: IHK und dena sind keine konkurrierenden Systeme. Ein Lehrgang mit IHK-Abschluss ist eine Weiterbildung und kann durchaus als Zusatzqualifikation für die Expertenliste geeignet sein, sofern er die Vorgaben erfüllt.
Die Energieeffizienz-Expertenliste ist kein eigener Weiterbildungsabschluss, sondern ein offizielles Register. Die dena verleiht keinen „dena-Abschluss“, sondern koordiniert die Liste und prüft Deine individuellen Nachweise (inklusive Identitätsprüfung). Der Listeneintrag weist nach, dass Du definierte Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen für bestimmte Förderprogramme des Bundes erfüllst.
Wer bestimmte geförderte Energieberatungen oder Sanierungsvorhaben fachlich begleiten möchte, benötigt den passenden Eintrag in der jeweiligen Kategorie der Liste. Die Pflicht zur Einbindung eines Experten ergibt sich typischerweise aus den konkreten Förderrichtlinien.
Deine Aufgabe als Experte ist es dann nicht, einfach Förderanträge für Kunden zu stellen. Du prüfst, planst und erstellst die erforderlichen technischen Bestätigungen (wie die „Bestätigung zum Antrag“ / BzA bei der KfW) oder technische Projektbeschreibungen. Den eigentlichen Förderantrag stellen die Kunden selbst. Mit dem entsprechenden Listeneintrag darfst Du beispielsweise auch einen im Rahmen der Bundesförderung geförderten Individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) für Wohngebäude erstellen.
Dies macht Deine Dienstleistung für Kunden besonders wertvoll: Bei der aktuellen KfW-Heizungsförderung können bestimmte selbstnutzende Eigentümer (unter bestimmten Einkommens- und Bonusvoraussetzungen) aktuell bis zu 80 % Förderung erhalten.
Ein Bildungsanbieter kann Dir einen Listeneintrag nicht „garantieren“, da die Eintragung streng personenbezogen ist. Ob eine Weiterbildung für Dich ausreicht, richtet sich nach dem aktuellen Regelheft und Deiner Grundqualifikation nach § 88 Abs. 1 Gebäudeenergiegesetz (GModG):
Für Nichtwohngebäude gelten wiederum abweichende Anforderungen (160 bzw. 240 UE). Wer nicht über die geforderte Grundqualifikation verfügt, kann unter vorgesehenen Voraussetzungen über die „Qualifikationsprüfung Energieberatung“ einen Zugang zur Listung für Wohngebäude erhalten.
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